Festplatzordnung der Zwickauer Volksfeste

Volksfeste sprechen eine breite Zielgruppe an. Damit alle unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und öffentlichen Ordnung das gleiche Erlebnis bei uns garantiert wird sind Regeln notwendig. Diese wurden unabhängig von Herkunft und Position unserer Gesellschaft in Zusammenarbeit mit unseren Partnern beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verhalten auf dem Volksfestplatz; Rettungswege
§ 3 Verbote
§ 4 Verkehr auf dem Festplatz
§ 5 Kinder- und Jugendschutz
§ 6 Lärmschutz
§ 7 Meldung von Unfällen
§ 8 Zuwiderhandlungen
§ 9 Ausnahmeregelungen
§ 10 Gültigkeit

§1 – Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt jeweils für den Zeitraum des Zwickauer Frühlingsvolksfestes und des Zwickauer Herbstvolksfestes.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Volksfestplatz) ist in das Veranstaltungsgelände.

§ 2 – Verhalten auf dem Volksfestplatz; Rettungswege
(1) Auf dem Volksfestplatz hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Den erforderlichen Anordnungen der Polizei sowie des Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
(2) Alle Zugänge und Ausgänge des Volksfestplatzes sowie die festgelegten Rettungswege sind ständig freizuhalten.
(3) Unbefugten ist es untersagt, sich zwischen 01:00 Uhr und 07:00 Uhr auf dem Volksfestplatz aufzuhalten oder diesen zu betreten.

§3 – Verbote
(1) Auf dem Volksfestplatz ist insbesondere untersagt,
1. Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitzuführen;
2. Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitzuführen;
3. erkennbar nicht für Besucher zugelassene Bereiche, wie Wohnwagen- oder Lagerplätze, zu betreten;
4. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
5. bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
6. alkoholische Getränke und Betäubungsmittel aller Art mitzubringen;
7. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen zu besteigen oder zu übersteigen;
8. Feuer zu machen oder leicht brennbare Stoffe sowie pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen;
9. außerhalb der genehmigten Flächen Waren feilzubieten oder Werbematerial aller Art zu verteilen, zu betteln und zu hausieren, sowie musikalische und künstlerische Darbietungen vorzuführen.
(2) Es ist untersagt, auf den Volksfestplatz unangeleinte Tiere mitzubringen. Alle mitgeführten Tiere, insbesondere Hunde müssen über eine gültige Steuermarke sowie eine gültige Haftpflichtversicherung verfügen.

§4 – Verkehr auf dem Volksfestplatz
(1) Während der Betriebszeiten der Volksfeste ist auf dem Volksfestplatz der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art sowie mit rollenden Sportgeräten (z.B. Inlineskates, Skateboards, Rollschuhe, Roller) und das Führen von Fahrrädern verboten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind der Lieferverkehr mit Ausnahmegenehmigung und der Notfallverkehr zulässig.
(3) Die Nutzung von Fahrzeugen, die der Fortbewegung von Behinderten dienen (z.B. Rollstühle), ist zugelassen.

§5 – Kinder- und Jugendschutz
(1) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person
1. darf der Aufenthalt im Biergarten nur bis 22:00 Uhr und nur dann gestattet werden, wenn sie eine Mahlzeit oder ein alkoholfreies Getränk einnehmen;
2. ist die Anwesenheit auf dem Volksfestplatz ab 22:00 Uhr nicht gestattet.
(2) Kindern unter 6 Jahren darf auch in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Personen der Aufenthalt in Bierzelten ab 20:00 Uhr nicht gestattet werden.

§6 – Lärmschutz
Durch Musikdarbietungen, Lautsprecherdurchsagen und sonstige akustische Signale oder Geräusche
darf ein gemäß VDI-Richtlinie 2058 zu bestimmender Wirkpegel von max. 85 dB(A), gemessen direkt vor
dem jeweiligen Geschäft, nicht überschritten werden.

§7 – Meldung von Unfällen
Unfälle, die sich in einem Festbetrieb ereignen, sind von dem jeweiligen Betriebsinhaber oder einem Vertreter
unverzüglich der Polizei zu melden.

§8 – Zuwiderhandlungen
Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen, können vom Volksfestplatz verwiesen und mit einem
Zutrittsverbot belegt werden.

§9 – Ausnahmeregelungen
Der Veranstalter kann im Einzelfall Ausnahmen von Bestimmungen dieser Hausordnung zulassen.

§10 – In-Kraft-Treten; Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Allgemeine Informationen
Zwickauer Schausteller Verband e.V.
Reichenbacher Str. 75c
08056 Zwickau

Registernummer: VerR 3488
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz
Eingetragen am: 12.08.2016

E-Mail: zsv-zwickau@web.de
Domain: www.schaustellerverband-zwickau.de
Ansprechpartner: Marco Walz
Telefon: (+49) 01525 – 682 60 22

Wir sind Mitglied im DSB e.V.

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